ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR LIEFERUNGEN VON HARDWARE, SOFTWARE UND DIENSTLEISTUNGEN
Version 01.10.2019
1 Allgemeines
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und ENIO GmbH als Auftragsnehmer abgeschlossenen Verträge hinsichtlich des Verkaufs von Hardware und Software sowie der Vornahme von Installationen von Soft- und Hardware und Dienstleistungen. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung sind ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Nicht Gegenstand der vorliegenden AGBs ist der Bereich der E-Services. Unter „E‑Services“ werden in diesem Zusammenhang die Freischaltung, das Management und die Verrechnung von Dienstleistungen, wie das Aufladen von Elektrofahrzeugen an Elektroladestellen oder das Freischalten von Elektrogeräten durch Steuergeräte verstanden. Inkludiert ist dabei auch die Nutzung der damit verbundenen Softwareanwendungen und Abrechnungssystemen für das Internet (Web) und Mobiltelefone (App).
2 Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen sind zulässig.
2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und ENIO vorzubringen.
2.4 Sendungen an ENIO werden grundsätzlich nur frei akzeptiert, bei unfreien Sendungen behält sich ENIO die Annahmeverweigerung vor.
2.5 Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch unser Verschulden um mehr als 6 Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schriftlich zu setzende Nachfrist von mindestens 90 Tagen ebenso durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Bei Lieferung von Chipkarten ist ENIO berechtigt, Voraus- bzw. Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung 10 % von der Gesamtmenge nicht über- oder unterschreitet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum Aliquot berechneten Preis anzunehmen.
2.7 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der ENIO.
3 Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in EURO und gelten exklusive Verpackung und Versand, und, wenn nicht speziell vermerkt, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 ENIO ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10 % so hat der Auftraggeber das Recht vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.
4 Zahlung
4.1 Die von ENIO gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind ohne Abzug von Skonto prompt zahlbar.
4.2 Im Fernabsatz (via Webshop) von ENIO gelegte Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer per Nachnahme oder per Kreditkarte ohne Abzug von Skonto zahlbar.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist ENIO berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ENIO. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Rechnung gestellt und darüber hinaus Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist ENIO berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.
4.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
4.6 Einzahlungen für Guthaben über die Webplattform gelten als Zahlungen für zukünftige Ladungen oder sonstige Services. Die Rechnung hierfür kann mit Beendigung der Buchung im Portal bezogen werden (Download). Refundierungen sind danach nicht möglich.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der ENIO, der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände der ENIO, unverzüglich unter Angabe aller erforderlichen Daten zu benachrichtigen. Alle mit der Freimachung der Gegenstände verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Für die Dauer des Eigentums-vorbehaltes hat der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege und Instandhaltung der gelieferten Ware Sorge zu tragen.
5.3 Für den Fall des Verkaufs der unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Gegenstände an Dritte tritt der Auftraggeber bereits jetzt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Gegenstände an einen Dritten erwachsenden Forderungen an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, einen auf die Abtretung der Forderung hinweisenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für diesen Fall über Aufforderung der ENIO den Drittschuldner von der erfolgten Abtretung unverzüglich zu verständigen.
6 Garantieleistungen
6.1 Software – ENIO übernimmt keine Garantie für die Softwareprodukte, insbesondere nicht für deren Verkäuflichkeit und Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke. ENIO übernimmt keine Haftung für den Ersatz von bestimmten, zufälligen Dauer- oder Folgeschäden, die mit der Anwendung eines Softwareprogramms zusammenhängen. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.
6.1.1 Jedes Softwareprogramm, welches nachweislich einen Fehler des Trägermaterials aufweist, wird dem Auftraggeber von ENIO kostenlos repariert bzw. ersetzt, wenn dieses innerhalb der in Punkt 7.1 gesetzten Frist bei ENIO beanstandet wird.
6.2 Hardware – Die in der jeweils gültigen Preisliste der ENIO angeführten Garantiezeiten erstrecken sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen. Druckköpfe und Interfaces (Chipkarten-Kontaktiereinheiten) sind von der Garantie ausgenommen. Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten ENIO schriftlich mitzuteilen. Die Garantiezeit beginnt mit unserem Lieferscheindatum.
6.2.1 Der Anspruch auf Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst der ENIO angehören bzw. nicht von diesem autorisiert sind, oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes. Während laufender Garantieansprüche erfolgt die Reparatur ohne Verrechnung von Lohn- und Materialkosten ausschließlich am Geschäftssitz des Auftragnehmers.
6.2.2 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
6.2.3 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7 Gewährleistung und Haftung
7.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich ENIO mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet ENIO nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7.2 ENIO übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeiten bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
7.3 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses der ENIO und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers (siehe auch Punkt 2.4).
8 Durchführung von Installationen
Zur Durchführung von beauftragten Installationen hat der Auftraggeber ENIO bzw. dessen Mitarbeitern die entsprechenden Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich zu machen. ENIO ist in keiner Weise verpflichtet, die Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art der Vornahme von Installationen auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen. ENIO trifft in diesem Zusammenhang keinerlei Warnpflicht. Der Auftraggeber steht für die Eignung bereits vorhandener Installation hinsichtlich deren Art und Kapazität ein und ENIO trifft diesbezüglich keinerlei Prüf- oder Warnpflicht.
9 Leistungsumfang
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Leistungsumfang und die Kompatibilität der ihm von ENIO gelieferten Hard- und Software mit deren Funktionalität begrenzt ist. Im Lieferumfang sind keine Einweisungen oder Einschulungen inkludiert. Preise für kostenpflichtige Einweisungen bzw. Einschulungen sind auf Anfrage erhältlich.
10 Updates/Upgrades
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Hersteller bzw. ENIO vorgegebenen Update-Bestimmungen einzuhalten und Updates/Upgrades nur dann durchzuführen, wenn die Update-Voraussetzungen erfüllt sind. Verstößt der Auftraggeber gegen die lizenzrechtlichen Bestimmungen, wird dem Auftraggeber eine Nachbelastung in Höhe der preislichen Differenz zwischen Update- und Vollprodukt gestellt. Diese Nachbelastung ist prompt zur Zahlung fällig.
11 Export
Sämtliche von ENIO gelieferten Waren sind für den Endverbleib in den Ländern der EU bestimmt. ENIO weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Ausfuhr nur und ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes, erfolgen kann und der Auftraggeber dies hiermit ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.
12 Produkthaftung
Ausdrücklich vereinbart wird, dass unter Bezugnahme auf §9 PHG eine Ersatzpflicht von ENIO für Sachschäden, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung eines Produktes von ENIO etwa erleiden sollte, einvernehmlich ausgeschlossen sind.
13 Abtretung von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien als vereinbart.
15 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen vom Auftraggeber wie von ENIO firmenmäßig gezeichnet werden.
16 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
17 Informationen zu Produkten und Dienstleistungen
Änderungen, Druckfehler und Irrtümer in den Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen der Homepage und Informationsmaterial vorbehalten.